Weber & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Heidelberg


 
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen v. 25.10.2005 - G 1030 - 9 - V A 6 -
 
GrSt anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die GrSt-Festsetzung für von ihnen selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den Beschluss des BVerfG zur VSt vom 22.6.1995. Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder GrSt-Messbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder GrSt-Messbeträgen, die mit der o.g. Verfassungsbeschwerde begründet werden, soll zunächst wie folgt verfahren werden:
 
Die Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO ist nicht zu gewähren.
 
Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf einer Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
 
Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 AO) im maschinellen Verfahren wird derzeit nicht befürwortet. Sofern sich Einsprüche ausdrücklich gegen den GrSt-Bescheid richten, ist der Steuerzahler darauf hinzuweisen, dass insoweit die Kommune zuständig ist.
 
Sofern sich Einsprüche bzw. Anträge auf die am 15.6.2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegte Klage (Az. 25 K 2643/05) beziehen, kommt weder ein Ruhen des Einspruchsverfahrens noch eine Aussetzung der Entscheidung in Betracht. Vielmehr ist eine ablehnende Entscheidung zu treffen.