Weber & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Heidelberg


 

Pressemitteilung vom 02.08.2005

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf dem Prüfstand
 
Seit dem 01. August 2005 ist am Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig.
 
Die Beschwerdeführer, zwei Hauseigentümer aus einer badischen Kleinstadt, wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert.
 
Sollertragssteuern sind solche Steuern, die nicht den tatsächlichen Ertrag (wie etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus einem oder mehreren Wirtschaftsgütern unterstellen und diesen Sollertrag besteuern. Reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum besteuern, sind nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig und ansonsten verfassungswidrig.
 
Wenn aber der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes darstellt, dann können solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, nicht besteuert werden - andernfalls handelte es sich um eine verfassungswidrige, "echte" Substanzbesteuerung. Die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung genießt insofern einen besonderen Schutz, da sie letztendlich die persönliche Freiheit des Bürgers sichert. Das individuelle Gebrauchsvermögen ist daher gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erging zwar zur Vermögenssteuer, die Grundsteuer steht der Vermögenssteuer jedoch systematisch gleich.
 
Der Verfassungsbeschwerde werden von Fachleuten gute Chancen eingeräumt. "Es ist verfassungswidrig, ein Hausgrundstück zu besteuern, das vom Eigentümer selbst bewohnt wird", so der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber aus Heidelberg. "Denn ein Hauseigentümer hat ja, selbst wenn er es wollte, keine Möglichkeit, das Grundstück gewinnbringend zu nutzen. Ihm wird jedes Jahr gewissermaßen ein Teil seines Eigentumes vom Fiskus weggesteuert."
 
Der Steuerexperte, Sozius der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner, rät allen Steuerpflichtigen, die einen Grundsteuerbescheid für ihr selbstbewohntes Hausgrundstück erhalten, unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde Rechtsmittel einzulegen. Nur auf diese Weise bliebe die Möglichkeit erhalten, von einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde zu profitieren (Az.: 1 BvR 1644/05).
 

Jan Weber, Rechtsanwalt & Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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Weiterführende Informationen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde, zum Stand des Verfahrens und zur Bedeutung der Grundsteuer finden Sie unter http://www.grundsteuer.com