Bedeutung der Grundsteuer
Die Grundsteuer existiert als "Grundsteuer A" für landwirtschaftliches und als "Grundsteuer B" für sonstiges Grundvermögen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nur gegen die Grundsteuer B und nur gegen die, die auf solche Grundstücke entfällt, die vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
In der gesamten Bundesrepublik betrug im Jahre 2003 das Aufkommen der Grundsteuer B etwa 9,3 Milliarden Euro. In den jeweiligen Bundesländern betrugen die Einnahmen:
Land |
2003 in 1000 Euro |
Land |
2003 in 1000 Euro |
Baden-Württemberg |
1 212 904 |
Bayern |
1 255 405 |
Brandenburg |
204 425 |
Hessen |
629 107 |
Mecklenburg-Vorpommern |
130 651 |
Niedersachsen |
960 935 |
Nordrhein-Westfalen |
2 356 819 |
Rheinland-Pfalz |
387 685 |
Saarland |
100 846 |
Sachsen |
391 331 |
Sachsen-Anhalt |
192 749 |
Schleswig-Holstein |
285 253 |
Thüringen |
158 277 |
Berlin |
592 760 |
Bremen |
133 506 |
Hamburg |
324 311 |
Wie können andere Steuerpflichtige von einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde profitieren?
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren bemessen und festgesetzt.
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Vermögensteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichtes
BVerfG 22.6.1995, Az.: 2 BvL 37/91 (pdf)
Aufsatz zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer (pdf)
von RA / StB / FA für Steuerrecht Jan Weber
Grundsteuergesetz
Bewertungsgesetz
Die OFD Karlsruhe hat inzwischen mit der Verfügung vom 26.09.2005 - G 1138 A-St 434 reagiert. Danach sollen Einsprüche innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ruhen. Anträge auf Neuveranlagen seien unzulässig.
Die OFD Koblenz hat mit einer Pressemitteilung vom 08.12.2005 bekanntgegeben, daß sie beabsichtigt, die Bearbeitung der eingehenden Einsprüche und Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gewährt mit Schreiben vom 25.10.2005 - G 1030 - 9 - V A 6 - Verfahrensruhe.
Nach uns vorliegenden Informationen lassen die Finanzämter Niedersachsen die eingehenden Anträge und Einsprüche ebenfalls zunächst unbearbeitet.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich offenbar geeinigt, die eingehenden Anträge und Einsprüche ebenfalls zunächst unbearbeitet zu lassen. Besteht der Antragsteller auf einer Entscheidung, wird der Antrag förmlich abgelehnt, ein hiergegen gerichteter Einspruch ruht dann kraft Gesetzes. Ein gemeinsames Schreiben wird erwartet.
Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO analog) steht im Ermessen der Behörde. Einige Städte und Gemeinden gehen diesen Weg, der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt ihn ( Mitteilung StGB NRW vom 23.12.2005 Az.: IV/1 931-01).
Von der Möglichkeit, lediglich vorläufige Bescheide zu erlassen oder die Bearbeitung der Rechtsmittel bis zu einer Entscheidung zurückzustellen, wird vereinzelt Gebrauch gemacht, z.B. Bremerhaven, ( Pressemitteilung vom 28.12.2005), Köln, Böblingen, Sindelfingen, Monheim am Rhein, Leverkusen.